Verordnung nach § 15 Epidemiegesetz
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Auf Grund des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
- Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf nicht im selben Haushalt lebende Personen teilnehmen, sind untersagt.
- Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis mit höchstens zehn Personen stattfinden.
- An Hochzeitsfeiern dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen.
- Von den Verboten nach Abs 1 jedenfalls nicht erfasst sind Zusammenkünfte
- allgemeiner Vertretungskörper,
- der Organe von Gebietskörperschaften,
- im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
- der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr,
- zur Kinderbetreuung,
- nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
- zu beruflichen Tätigkeiten,
- in Massenbeförderungsmitteln,
- in den in § 2 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 genannten Betrieben.
- Die Verordnung BGBl II Nr 98/2020 bleibt unberührt.
§ 2
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung für eine Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser kundgemacht wird (§ 53 Abs 2 GdO 2019), sobald sie im Amtsblatt der Stadt Salzburg (§ 19 Abs 1 Salzburger Stadtrecht 1966) kundgemacht wird. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die auf § 15 Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft als Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.03.2020 außer Kraft.
- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA