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Verordnung nach § 15 Epidemiegesetz

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2

Auf Grund des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

  1. Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf nicht im selben Haushalt lebende Personen teilnehmen, sind untersagt.
  2. Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis mit höchstens zehn Personen stattfinden.
  3. An Hochzeitsfeiern dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen.
  4. Von den Verboten nach Abs 1 jedenfalls nicht erfasst sind Zusammenkünfte
    • allgemeiner Vertretungskörper,
    • der Organe von Gebietskörperschaften,
    • im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
    • der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr,
    • zur Kinderbetreuung,
    • nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
    • zu beruflichen Tätigkeiten,
    • in Massenbeförderungsmitteln,
    • in den in § 2 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 genannten Betrieben.
  5. Die Verordnung BGBl II Nr 98/2020 bleibt unberührt.

§ 2

  1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung für eine Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser kundgemacht wird (§ 53 Abs 2 GdO 2019), sobald sie im Amtsblatt der Stadt Salzburg (§ 19 Abs 1 Salzburger Stadtrecht 1966) kundgemacht wird. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die auf § 15 Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft als Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.03.2020 außer Kraft.
  2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA

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